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1. Werbeschaltauftrag im Sinne der nachstehenden Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung oder Verknüpfung einer oder mehrerer Werbeschaltungen eines Werbungtreibenden in elektronischen Publikationen wie Online-Diensten. Die Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden innerhalb einer Werbeschaltung bedarf in jedem Einzelfall der ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung des Verlages.

2. Werbeschaltungen sind im Zweifel zur sofortigen Veröffentlichung bestimmt. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Werbeschaltungen eingeräumt, so ist der Abschluss innerhalb eines Jahres nach Erscheinen der ersten Werbeschaltung abzuwickeln.

3. Werden vereinbarte Werbeschaltungen aus Umständen nicht abgerufen, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem den tatsächlichen Abnahmen entsprechenden Nachlass nachzuentrichten. Die Nachentrichtung entfällt, wenn die Nichtabnahme auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

4. Die Veröffentlichung der geschalteten Werbung an bestimmten Tagen oder an bestimmten Plätzen in elektronischen Publikationen erfolgt dann, wenn der Auftraggeber erklärt hat, dass die Anzeige an dem bestimmten Tag oder dem bestimmten Platz erscheinen soll und dies vom Verlag ausdrücklich bestätigt worden ist.

5. Der Verlag behält sich vor, Werbeschaltaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - wegen des Inhalts, der Herkunft oder aus technischen Gründen abzulehnen, wenn die betreffende Anzeige nach pflichtgemässem Ermessen des Verlages gegen Gesetz, behördliche Bestimmung oder die guten Sitten verstösst oder ihre Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Aufnahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

6. Für die rechtzeitige Anlieferung bzw. elektronische Übersendung einwandfreier Werbeunterlagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Unterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag ist zur Veröffentlichung der Werbung in der für das bestimmungsmässige Produkt jeweils marktüblichen Wiedergabequalität verpflichtet.

7. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlicher, unrichtiger oder unvollständiger Veröffentlichung der Werbung Anspruch auf unverzügliche Korrektur oder, sofern dies nicht mehr möglich ist, auf eine einwandfreie Ersatzwerbung, aber nur in dem Umfang, in dem der Zweck der einzelnen Werbeschaltung beeinträchtigt wurde. Ist eine Ersatzwerbung im Hinblick auf den Inhalt der Werbung möglich, lässt der Verlag eine ihm für die Ersatzwerbung gestellte, angemessene Nachfrist verstreichen. Ist die Ersatzwerbung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber in dem vorgenannten Umfang Anspruch auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Der Verlag haftet nicht - gleich aus welchen Gründen (beispielsweise Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubte Handlung), auch bei telefonischer und elektronischer Auftragserteilung - auf Schadensersatz. Dies gilt jedoch nicht im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit des Verlages, seiner leitenden Angestellten und seiner Erfüllungsgehilfen und im Falle fahrlässiger Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten durch seine Erfüllungsgehilfen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind lediglich auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt. Eine Haftung für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.

8. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, es sei denn, die Erfüllungsgehilfen hätten wesentliche Vertragspflichten verletzt. In den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden beschränkt. Im kaufmännischen Verkehr müssen zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen Reklamationen unverzüglich nach Beginn der Veröffentlichung geltend gemacht werden.

9. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber nach Veröffentlichung der geschalteten Werbung, übersandt. Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen vom ersten Erscheinen der Werbeeinschaltung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Falle eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Bei Vorauszahlung gewährt der Verlag 2 Prozent Skonto.

10. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in Höhe von 6 Prozent, sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann unbeschadet seiner gesetzlichen Rechte bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Vertrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Werbeschaltungen aus diesem Vertrag Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit eines Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Werbeschaltabschlusses das Erscheinen weiterer Werbung ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

11. Der Verlag liefert mit der Rechnung für gestaltete Aktionswerbung auf Wunsch einen Werbeausdruck. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung der Werbung.

12. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit dem Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährleistete Mittlungsvergütung (AE-Provision) darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.

13. Insofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist, treten neue Tarife bei Preisanpassung aus laufenden Verträgen sofort in Kraft. Dies gilt nicht gegenüber Kaufleuten bei Aufträgen, die innerhalb von zwei Wochen abgewickelt werden sollen und nicht gegenüber Nichtkaufleuten bei Aufträgen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss abgewickelt werden sollen.

14. In Fällen höherer Gewalt oder anderen nicht vom Verlag zu vertretender Umstände (insbesondere Störungen in der Stromversorgung) behält der Verlag den Anspruch auf volle Zahlung der zu veröffentlichenden Werbung, wenn die Werbung in angemessener und zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung veröffentlicht wird.

15. Erfüllungsort ist Ettenheim. Gerichtsstand ist bei Streitigkeiten mit Vollkaufleuten Ettenheim. Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, so ist der Gerichtsstand Ettenheim.

Stand 01.Januar 2011

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